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Aufgaben

Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien.

Aufgaben der Kirchenverwaltung

Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.

Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art.26 ff.)

Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen.

Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundvermögen (Art. 11 Abs. 1 BayStG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmt Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung hegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten.
(Auszug aus der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayer. (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Juli 2006)

Aufgaben des Pfarrgemeinderates

Der Pfarrgemeinderat (PGR) trägt gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiter(innen) die Verantwortung für den Aufbau einer lebendigen Gemeinde.

Als Pastoralrat hat er den Pfarrer in seinen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Als Organ des Laienapostolats kann er in eigener Verantwortung tätig werden.
Seine Aufgaben bestehen vor allem darin:

  • zusammen mit dem Pfarrer alle die Pfarrgemeinde betreffenden Fragen zu beraten und gemeinsam mit ihm Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, falls kein anderer Träger zu finden ist
  • das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren
  • Gemeindemitglieder für Dienste der Glaubensunterweisung zu gewinnen und für ihre Befähigung Sorge zu tragen
  • gemeinsam mit dem Pfarrer Sorge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern zu tragen und hierzu mit ihm Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen
  • den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich mit aufzubauen und zu fördern
  • die Jugendarbeit, insbesondere die Jugendverbandsarbeit, zu ermöglichen und zu fördern
  • Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten
  • die Verantwortung der Gemeinde für Mission und Eine Welt wachzuhalten und sich für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzusetzen
  • die ökumenische Zusammenarbeit in aktiver Weise zu suchen und zu fördern
  • mit den Nachbargemeinden zusammenzuarbeiten und die Aktivitäten zu bündeln
  • Kontakte zu denen, die dem Gemeindeleben fern stehen, zu suchen
  • die Pfarrgemeinde im Dekanatsrat zu vertreten.

(Auszug aus den Aufgaben des PGR aus der Satzung für die Räte der Laien im Erzbistum Bamberg)