Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien.
Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.
Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art.26 ff.)
Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen.
Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundvermögen (Art. 11 Abs. 1 BayStG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmt Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung hegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten.
(Auszug aus der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayer. (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Juli 2006)
Der Pfarrgemeinderat (PGR) trägt gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiter(innen) die Verantwortung für den Aufbau einer lebendigen Gemeinde.
Als Pastoralrat hat er den Pfarrer in seinen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Als Organ des Laienapostolats kann er in eigener Verantwortung tätig werden.
Seine Aufgaben bestehen vor allem darin:
(Auszug aus den Aufgaben des PGR aus der Satzung für die Räte der Laien im Erzbistum Bamberg)